Elternbeirat 2022/2023


1. Vorsitzende: Frau Kira Legochkin

2. Vorsitzende: Frau Kerstin Kusche

Kassiererin: Frau Victoria Sachs

Schriftführerin: Frau Camilla Wittenberg

 

weitere Mitglieder:

  • Frau Samanta Stangl

  • Frau Ulrike Glasenapp

  • Frau Magdalena Wardenga

  • Frau Beate Schütz

  • Frau Daniela Nedorost

Aufgaben des Elternbeirats gemäß BayEUG

Die Aufgaben des Elternbeirats werden imBayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Den vollständigen Text des BayEUG finden Sie bei juris.de - hier nur die relevanten Auszüge.


Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

b) Elternvertretung

Art. 64

Einrichtungen

(1) An allen Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet.

(2) 1 An allen Volksschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt; für Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. 2 Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands mehrere Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3 Satz 2 gilt für Volksschulen für Behinderte entsprechend, soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung trägt.

(3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten.

Art. 65

Bedeutung und Aufgaben

(1) 1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1.       das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2.       das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,

3.       den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4.       Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5.       durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),

6.       bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,

7.       sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern,

8.       im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

9.       im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

10.     bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11.     bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12.     bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken.

13.     das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.

4 Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung wahr.

Art. 65

Bedeutung und Aufgaben

(1) 1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern volljähriger Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,

1.       das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,

2.       das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,

3.       den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,

4.       Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,

5.       durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),

6.       bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen,

7.       sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern,

8.       im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

9.       im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen,

10.     bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

11.     bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,

12.     bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken.

13.     das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.

4 Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schüler mehrerer Volksschulen oder Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung wahr.

Art. 66

Zusammensetzung des Elternbeirats

(1) 1 Für je 50 Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. 2 Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen. 3 Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) 1 Der Elternbeirat an Volksschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprechern. 2 An den übrigen Volksschulen wählen die Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat.

(3) 1 Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Volksschulen und Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2 Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. 3 Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden.

(4) 1 Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei nicht mehr als vier Volksschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei mehr als vier Volksschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat. 2 Satz 1 gilt für Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend.

 

Art. 67

Unterrichtung des Elternbeirats

(1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2 Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. 3 Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist.

 

Art. 68

Durchführungsvorschriften

1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft, Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. 2 In der Rechtsverordnung können auch andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen, mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden.